Haftpflichtrecht

Das Haftpflichtrecht beschäftigt sich mit Schadenersatzansprüchen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie der Gefährdungshaftung. Unter das Haftpflichtrecht fallen insbesondere vertragliche und deliktische Haftpflichttatbestände, die Arzthaftung sowie die Haftung aus Nebengesetzen.

Der Begriff der Haftpflicht ist im Gesetz nicht definiert. Es gibt jedoch eine Fülle von Normen, namentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, in denen von Haftung die Rede ist. Dort bedeutet Haftung das Einstehenmüssen für eine aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis herrührende Schuld, z. B. auf Schadenersatz, Schmerzensgeld.
Für spezielle Gefahren ist die Haftpflicht in hierfür eigens geschaffenen Gesetzen geregelt. So z.B. für die Haftung beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Haftung des Betreibers einer Schienenbahn, des Inhabers einer Energieanlage, eines Bergwerks im Haftpflichtgesetz (HPflG), die Herstellerhaftung für Produkte im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

Das Haftpflichtrecht bei Unfällen (Unfallhaftpflichtrecht) betrifft Ansprüche von Unfallgeschädigten, wobei Unfälle in allen Bereichen des Lebens eintreten können. Eine hohe Anzahl von Unfällen ereignet sich jedoch im Straßenverkehr (Verkehrsrecht). Bei allen Unfällen sind Personenschäden von besonderer Bedeutung und Tragweite.  

Bei der Haftung für Personenschäden  (Personenschadensrecht) geht es um die Entschädigung für durch Körperverletzung einer Person verursachte Beeinträchtigungen der Gesundheit sowie der körperlichen oder seelischen Integrität. In Betracht kommt hier zunächst ein immaterieller Schaden, welcher durch ein angemessenes Schmerzensgeld ausgeglichen wird. Darüber hinaus entsteht regelmäßig ein Vermögensschaden in Gestalt von Aufwendungen, die erforderlich werden, um die Gesundheit wiederherzustellen oder die Unfallfolgen zu mindern. Hierher gehören auch der Ersatz für vermehrte Bedürfnisse sowie Ausfall oder Verminderung des Erwerbseinkommens.

Das Haftpflichtrecht gehört zu einem unserer Spezialgebiete. Wir bearbeiten ständig eine Vielzahl von Schadensfällen auf diesem Spezialgebiet und setzen erfolgreich materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich für unsere Mandanten durch.

Wissenswertes zum Haftpflichtrecht

Beispiel-Thema

Aktuelle Rechtslage zur Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern auf Gehwegen in Bezug auf Bodenunebenheiten (§ 823 BGB)

Grundlagen

In Bereichen mit Fußgängerverkehr (z.B. Bürgersteige, Fußgängerzonen, Einkaufszentren, Parkhäuser usw.) besteht grundsätzlich eine Gefahrvermeidungs- und Gefahrabwehrpflicht des für die Gehfläche verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen (Gemeinde, Eigentümer, etc.). Verletzt dieser schuldhaft seine Pflichten und kommt dadurch eine Person zu Schaden, kann eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen gegeben sein mit der Folge, daß die verletzte Person Schadenersatz erhält. Ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben ist, richtet sich zunächst nach den berechtigten Erwartungen der Verkehrsteilnehmer (BGH, NJW 1985, 1077; 1987, 372; 1990, 906; 1994, 3348). Da auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um Andere vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 1990, 1236; vgl. Wussow/Hemmerich-Dornick, Unfallhaftpflichtrecht, 15. neubearb. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 11, 17 m.w.N.).

Welche berechtigten Erwartungen der Fußgänger haben darf, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, wie z. B. Lage und Beschaffenheit des Gehweges, Personenfrequentierung, Ablenkung der Fußgänger durch Schaufensterauslagen, Veranstaltungen etc., Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls etc.).

Rechtslage

Von besonderer Bedeutung ist die Verkehrssicherung der Gehwege in Bezug auf Bodenunebenheiten. Die Gehwege sind diesbezüglich von den verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend instand zu halten. An Gehwegen im Innenbereich sind hierbei in der Regel höhere Anforderungen zu stellen als im Außenbereich. Das LG Kiel (VersR 2005, 1699) führt aus, ein Fußgänger in einem Parkhaus müsse zwar grundsätzlich damit rechnen, daß Absätze und Kanten im Seitenbereich vorhanden seien. Angesichts der unterschiedlichen und häufig auch unzureichenden Beleuchtungsverhältnisse müßten derartige Absätze allerdings so markiert sein, daß ein Benutzer des Parkhauses diese bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen könne. Für den Innenbereich eines Einkaufszentrums ist bereits ein Niveauunterschied von 1-1,5 cm zwischen zwei Platten nicht mehr hinnehmbar (OLG Köln, VersR 2001, 596). Da im Außenbereich grundsätzlich geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für Niveauunterschiede gestellt werden, führen nurbesondere Voraussetzungen zu einer  Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn der Höhenunterschied weniger als 2 cm beträgt (BGH, VersR 1967, 281: Verkehrssicherungspflichtverletzung bejaht bei einem Höhenunterschied von 1,5 cm im Plattenbelag eines Gehwegs im Außenbereich beim Vorliegen der besonderen Situation einer Hauptgeschäftsstraße; OLG Hamm, VersR 1988, 467; OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1419; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2001, AZ 1 U 202/99: Differenzierung zwischen Mulden und Aufwölbungen des Bürgersteigs und scharfkantigen Unebenheiten; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2003, AZ 1 U 153/01, Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen m.w.N.; Urteil vom 18.12.2006, AZ 1 U 123/06: Herausragen eines scharfkantigen Steins bis zu 3 cm über die Ebene des mit Knochenverbund belegten innerstädtischen Gehwegs; vgl. Wussow, WI 2006, 21).

Hat der Unfallbereich jedoch geringe Verkehrsbedeutung, wie z.B. ein etwas abseits gelegener Weg innerhalb eines Parkhauses, soll auch dann keine Verkehrssicherungspflichtverletzung beim Vorliegen eines maximal 2 cm gegenüber dem sonstigen Bodenbelag des Parkhauses herausragenden Pfostenstumpfes gegeben sein (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2006, AZ 2-14 O 97/05; vgl. Wussow, WI 2006, 21; BGH, VersR 1964, 323; 727; OLG Brandenburg, NZV 1997, 77; OLG Naumburg, NZV 1998, 326; LG Heidelberg, VersR 1973, 74; LG Aachen, VersR 1987, 1100).

Beweislast

Grundsätzlich ist der Geschädigte hinsichtlich des von ihm dargelegten Unfallhergangs nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung beweispflichtig (§ 286 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden an den Nachweis der Ursächlichkeit der Gefahrenstelle für einen Unfall des Geschädigten geringe Anforderungen gestellt. Es genügt zum Vorteil des Geschädigten hier ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf nur eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist (Anscheinsbeweis). In einer Entscheidung vom 02.06.2005 (VersR 2005, 1086; vgl. Wussow, WI 2005, 121) hat der BGH im Anschluß an seine Entscheidung vom 13.02.1962 (VersR 1962, 449) entschieden, wenn ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle stürzt, liege nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes gewesen sei. Der genaue Ablauf des Sturzes, mit ggf. einem Stolpern, Hängenbleiben etc. an der Bodenunebenheit, braucht daher von dem Geschädigten nicht im einzelnen nachgewiesen werden. Dies entspricht auch der Lebenserfahrung, wonach regelmäßig eventuell vorhandene Zeugen des Unfalls lediglich den deutlich sichtbaren Teil des Unfalls (z. B. den Sturz selbst) wahrnehmen, mithin bezeugen können, jedoch nicht dessen Ursache.

Mitverschulden

Ist eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung dem Grunde nach gegeben, stellt sich in einer Vielzahl der Fälle die Frage, ob gegenüber der Haftung des Schädigers ein Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) an dem Unfall gegeben ist, welches letztendlich zu einer quotenmäßigen Verringerung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten führt. Hierbei ist jedoch zu Gunsten des Geschädigten zu beachten, daß ein Fußgänger auf einem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten braucht. Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein dadurch der Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen (BGH, VersR 1969, 515). In einer aktuellen Entscheidung vom 10.05.2007 (VersR 2007, 1087) greift der BGH diese frühere Rechtsprechung auf und führt aus, auch bei größeren Unebenheiten in der Pflasterung eines städtischen Gehweges (fußgroßes Loch), welche auch in erheblicher Entfernung sowie um so mehr im Nahbereich ohne weiteres gut sichtbar sind, könne aufgrund eines Übersehens der Unebenheit durch den Fußgänger nicht ein überwiegendes Verschulden auf Fußgängerseite, demgegenüber ein etwaiges Verschulden der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde vollständig zurücktrete, angenommen werden. Für den BGH hat daher auch bei der Beurteilung eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich wesentliche Bedeutung für die Zuerkennung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Geschädigten. Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt daher nur in begrenztem Umfang in Betracht.

Allgemeines Haftpflichtrecht (Übersicht pdf)
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